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AG Neu-Ulm, 22.04.2016 - 5 C 171/15 |
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- BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09
Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 22.04.2016 - 5 C 171/15
Der hierfür nach der vom Bundesgerichtshof in seiner hierzu ergangenen Leitsatzentscheidung vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 erforderliche Tatsachenvortrag der Schädigerseite, hier der Beklagtenseite, im Sinne einer sekundären Darlegungslast ist jedoch ausgeblieben, obwohl die Klägerseite darauf in ihrer Replik vom 25.03.2015 ausdrücklich eingegagen ist. - OLG München, 21.01.2005 - 10 U 5291/04
Gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 9 Abs. 5 StVO
Auszug aus AG Neu-Ulm, 22.04.2016 - 5 C 171/15
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Klägerin in Ansehung der Beklagten bei Einleitung des Abbiegevorgangs gegen§ 9 Abs. 5 StVO unstreitig verstoßen, denn die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gilt auch gegenüber vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr anfahrenden Verkehrsteilnehmern, hier der Erstbeklagten (vgl. OLG München, Urteil vom 21.01.2015 - 10 U 5291/04, DAR 2005, 287).